Krankenversicherung für Rentner im Ausland

Rainer HellsternRente im Ausland4 Kommentare

Krankenversicherung im Ausland

Wer als Rentner den Wohnsitz ins Ausland verlegen möchte, muss insbesondere die Auswirkungen auf die Krankenversicherung berücksichtigen. Entscheidend ist für die Krankenversicherung die Dauer des Auslandsaufenthalts (temporär vs. dauerhaft auswandern) und in welchem Zielland Sie Ihren Lebensabend verbringen möchten.

Krankenversichert bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nicht bei längeren Urlauben bzw. vorübergehenden Auslandsaufenthalten. Bei Rentnern, die lediglich drei Monate im Jahr auf den Kanaren, in Florida oder Thailand überwintern, würde die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland unverändert weiter bestehen, da der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) weiterhin in Deutschland ist.

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (§ 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V)
Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem 1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder 2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Die europäische Versicherungkarte
Die europäische Versicherungskarte

Für gesetzlich Versicherte besteht bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten Versicherungsschutz innerhalb der Europäischen Union und darüber hinaus in einigen Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. Bei etwaigen Arztbesuchen im europäischen Ausland sollte man die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) dabei haben, die auf der Rückseite der hiesigen Gesundheitskarte zu finden ist. Dann kann der Arzt die Behandlung direkt mit der hiesigen Krankenversicherung abrechnen. Allerdings bekommen deutsche Urlauber im Ausland nur das erstattet, was die Bürger des Landes von der dortigen Krankenversicherung bekommen und der Eigenanteil bei Behandlungen ist je nach Land sehr hoch. Eine gute Übersicht der erstattbaren Leistungen nach Urlaubsländern ist auf der Website der DVKA zu finden.

EU-Länder EWR-Länder, Schweiz & sonstige Länder mit Sozialversicherungsabkommen
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien & Nordirland
Irland
Italien
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Zypern
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
Bosnien-Herzegowina
Marokko
Montenegro
Nordmazedonien
Serbien
Tunesien
Türkei

Hinweis: Die EHIC wird nur in EU-Staaten sowie in Island, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen, der Schweiz und Serbien akzeptiert. In den anderen Ländern mit Sozialversicherungsabkommen wird ein Urlaubskrankenschein als Anspruchsbescheinigung benötigt. Diesen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

Trotz Sozialversicherungsabkommen wird die europäische Krankenversicherungskarte allerdings nicht von allen Ärzten akzeptiert. Gerade in den Touristengebieten Südeuropas gibt es zahlreiche Ärzte und Krankenhäuser, die nur privat abrechnen. Die Behandlungskosten sind dann vom Patienten selbst zu tragen. Auch die Kosten für einen ggf. erforderlichen Krankenrücktransport nach Deutschland werden von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht getragen. Ein Krankenrücktransport kann unter Umständen sehr teuer werden, dieser kostet mit dem Ambulanzflieger aus der Türkei beispielsweise bis zu 20.000 Euro. Abhilfe kann eine Auslandskrankenversicherung schaffen. Eine gute Auslandskrankenversicherung, die auch mehrmonatige Auslandsaufenthalte erlaubt, kostet für Rentner je nach Alter und Reiseziel zwischen 35 und 150 Euro pro Monat und würde auch die höheren Kosten einer privaten Behandlung und den Krankenrücktransport übernehmen. Eine Übersicht mit empfehlenswerten Versicherungstarifen für Rentner finden Sie hier.

Außerhalb der EU bzw. den Ländern mit Sozialversicherungsabkommen haben gesetzlich Versicherte keinen Leistungsanspruch im Krankheitsfall. Entsprechend ist hier die Absicherung mittels Auslandskrankenversicherung besonders sinnvoll und wichtig! Ein einziger Tag Krankenhausaufenthalt kann in den USA über 2.000 Euro kosten. Der Krankenrücktransport mit dem Ambulanzflieger kostet je nach Land und Entfernung bis zu 100.000 Euro. Eine Übersicht mit empfehlenswerten Versicherungstarifen für Rentner finden Sie hier.

Krankenversichert bei dauerhaften Auslandsaufenthalten

Wer als Rentner den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen möchte, für den gibt es große Unterschiede, je nachdem, in welchem Land man sich niederlassen möchte.

Krankenversichert in der EU, im EWR oder der Schweiz

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (England) und Zypern
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) & Schweiz: Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz

Wer als Rentner in ein EU/EWR-Land oder in die Schweiz zieht, bleibt aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens weiterhin Mitglied der hiesigen gesetzlichen Krankenversicherung und kann deren Leistungen am neuen Wohnort im Ausland in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass man ausschließlich eine Rente aus Deutschland erhält und im Zielland keinen eigenen Rentenanspruch hat. Wer im Auswanderungsland bereits gearbeitet hat und auch von dort eine Rente erhält, wird nach der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland aus der Krankenversicherung für Rentner entfernt. Dann muss man sich im Zielland selbst krankenversichern, was sehr teuer werden kann, wenn man den deutschen Standard halten möchte.

Ablauf der Ummeldung: Auslandsrentner müssen vor dem Umzug bei ihrer Krankenkasse in Deutschland einen Antrag stellen, dass der Lebensmittelpunkt künftig in einem anderen EU oder EWR-Land liegt (Antragsformular S1, früher E121). In der Regel ist das Formular bei der jeweiligen Krankenkasse erhältlich bzw. kann auf der Website heruntergeladen werden (Muster). Der Antrag wird üblicherweise ohne Probleme bewilligt, da es sich um EU-Gesetzgebung handelt. Im neuen Wohnsitzland können Sie den bewilligten Antrag bei einer beliebigen Krankenkasse einreichen und Sie erhalten Zugang zum Gesundheitssystem des jeweiligen Landes, wie es für gesetzlich Versicherte Bürger des Landes üblich ist.

Nach dem Umzug überweisen Sie weiterhin Ihre Beiträge an die Krankenkasse in Deutschland (bzw. die deutsche Rentenversicherung führt Krankenversicherungsbeiträge direkt ab). Im Falle eines Arztbesuchs oder stationären Krankenhausaufenthalts stellt der ausländische Krankenversicherungsträger dann ihrer deutschen Krankenversicherung die Rechnung (in tatsächlicher Höhe/oder auch als Pauschale falls vereinbart).

Als Rentner im Ausland erhalten Sie allerdings nur die Leistungen, die auch dort für gesetzlich Versicherte üblich sind. Welche Auswirkungen dies hat, möchte ich am Beispiel der beliebten Auswanderungsziele Frankreich, Österreich, Schweiz und Spanien genauer erläutern:

In Ländern wie der Schweiz und Frankreich ist der Eigenanteil bei Behandlungen sehr hoch. In der Schweiz zahlen Patienten jährlich bis zu 300 Schweizer Franken selbst (Grundlage). Übersteigen die Behandlungskosten diesen Betrag, zahlen Patienten bei Behandlungen 10% aus eigener Tasche dazu. Bei Arztbesuchen in Frankreich trägt der Patient in der Regel 30% der Kosten selbst.

Das Gesundheitssystem in Österreich ähnelt dem hiesigen System am meisten, so dass am wenigsten Umstellungen notwendig sind.

Das spanische Gesundheitssystem kann sowohl von Vorteil als auch von Nachteil sein. In Spanien sind die Medikamente kostenfrei, d.h. als Rentner sind Sie anders als in Deutschland von Zuzahlungen befreit. An anderer Stelle ist das spanische Gesundheitssystem allerdings von Nachteil für deutsche Rentner, da in Spanien der Zahnarztbesuch und der Zahnersatz immer vom Patienten selbst bezahlt werden müssen.

Vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger am neuen Wohnort im Ausland erhalten Sie ausschließlich Sachleistungen (z.B. Medikamente, Ärztliche/zahnärztliche Behandlung). Sofern Geldleistungen wie beispielsweise Pflegegeld bewilligt wurden, erhalten Sie dieses aus Deutschland.

Was passiert mit der Pflegeversicherung?
Wer als Rentner in Deutschland krankenversichert ist, ist auch weiterhin in der deutschen Pflegeversicherung versichert.

Was passiert bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland?
Mit Ihrer deutschen Krankenversicherungskarte erhalten Sie alle in Deutschland erforderlichen Sachleistungen wie Behandlungen beim Arzt/Zahnarzt, stationäre Krankenhausaufenthalte usw.

Was muss man bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Land beachten?
Mit der neuen europäischen Krankenversicherungskarte erhalten alle gesetzlich Krankenversicherten europaweit eine unbürokratische medizinische Behandlung. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland müssen diese nicht extra beantragen. Diese ist nämlich bereits auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt.

Wer aus medizinischen Gründen in ein anderes EU-Land reist (z.B. Untersuchung in einer Spezialklinik), benötigt für die Untersuchung aber die Zustimmung der deutschen Krankenkasse. Hierfür muss die deutsche Krankenversicherung eine Anspruchsbescheinigung E112 oder S2 ausstellen.

Was passiert bei der Rückwanderung nach Deutschland?
Sie planen die Rückkehr nach Deutschland? In diesem Falle, wenden Sie sich bitte an den örtlichen Krankenversicherungsträger am Wohnort. Dieser teilt der Deutschen Krankenkasse mit, dass die Betreuung im Ausland endet. In Deutschland wenden Sie sich bitte an Ihre hiesige Krankenkasse.

Krankenversichert in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen

Bosnien-Herzegowina, Israel, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien

Möchten Sie als Rentner Ihren Wohnort in ein Land mit Sozialversicherungsabkommen verlegen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bei einer deutschen Krankenversicherung versichert bleiben. Entscheidend ist, ob Sie als Rentner pflichtversichert sind oder nicht. Rentner sind nämlich nur pflichtversichert, wenn Sie während der zweiten Hälfte des Berufslebens zu mindestens 90 Prozent der Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Pflichtversicherte Rentner

  • Ihre Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung bleibt beim Umzug nach Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, die Türkei oder Tunesien bestehen
  • Voraussetzung: Sie beziehen nur eine Rente aus Deutschland und nicht zusätzlich im Zielland
  • Tunesien: Deutsche oder tunesische Staatsbürger, sowie Flüchtlinge und Staatenlose können weiterhin in Deutschland krankenversichert bleiben
  • Türkei: Nur deutsche oder türkische Staatsbürger kommen in den Genuss der Weiterversicherung.

Freiwillig Versicherte Rentner

  • Ihre deutsche Krankenversicherung kann nur in den Ländern Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien aufrechterhalten werden
  • Beim Umzug in die Türkei, Kroatien, Mazedonien oder Tunesien endet Ihre Mitgliedschaft bei der deutschen Krankenversicherung
  • Sie müssen sich dann im Zielland krankenversichern oder eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung (maximal 5 Jahre) / Internationale Krankenversicherung (unbegrenzt) abschließen.

Sofern Ihre Krankenversicherung bestehen bleibt, haben Sie im Krankheitsfall Anspruch auf Sachleistungen (Ärztliche Behandlungen / Krankenhausaufenthalte / Medikamente / Hilfsmittel) entsprechend der Rechtslage im Zielland. Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld sind nicht möglich.

Bei der Wohnortverlegung endet die Pflegeversicherung in Deutschland. Ggf. besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Pflegeversicherung, sofern Sie beabsichtigen nach Deutschland zurückzukehren. Leistungsansprüche können allerdings erst nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland gestellt werden und nicht im neuen Zielland. Details besprechen Sie am besten mit Ihrer Pflegekasse.

Krankenversichert in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen

Alle übrigen Länder, zum Beispiel USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Thailand, Philippinen, Indonesien (Bali), Kambodscha, Dominikanische Republik, Paraguay, Costa Rica.

Wird der Wohnsitz ins vertragslose Ausland verlegt, endet die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Umzug. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung in Deutschland.

Sozialgesetzbuch § 190 Abs. 13 Punkt 2 – Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

Auswanderer können sich dann im Zielland privat krankenversichern (sofern möglich) oder eine langfristige Auslandskrankenversicherung abschließen.

Wer wissen möchte, wie gut das Gesundheitssystem im jeweiligen Auswanderungsziel im Vergleich zu Deutschland ist, für den hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen interessanten Report erstellt. In diesem werden die Gesamtleistungen der Gesundheitssysteme von 191 Ländern gemessen und verglichen (MEASURING OVERALL HEALTH SYSTEM PERFORMANCE FOR 191 COUNTRIES). Deutschland liegt dabei nur auf Platz 25 der Rangliste und zahlreiche beliebte Auswanderungsziele schneiden besser ab.

Hinweis: Wer sich in Deutschland abmeldet und in ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen auswandert, bekommt die Brutto-Rente ohne Abzüge ausgezahlt. Bei Rentnern in Deutschland führt die Rentenversicherung im Gegensatz dazu die Krankenversicherungsbeiträge direkt ab und Rentner erhalten den Rentenzahlbetrag abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge.

4 Kommentare bei “Krankenversicherung für Rentner im Ausland”

  1. Wandern Sie nicht mit 63 Jahren in die Schweiz aus. Jeder der dort den Wohnsitz nimmt ist in der Schweizer Rentenkasse pflichtversichert. Er erhält dann mit 65 Jahren eine AHV Rente. Diese zweite kleine Rente führt zur Kündigung der Krankenkasse z.B. AOK Deutschland. Sie müssen sich dann in der Schweiz zu je 400.– Sfr. Pflichtversichern. Die Krankenkasse Deutschland wird gekündigt, der Krankenkassenzuschuss zur Rente wird ersatzlos gestrichen. Ein Teufelskreis.

  2. Bin nach Kroatien für immer zurück umgezogen. Beziehe Kroatische und Deutsche Rente.
    Wie kann ich Krankenkasse in Deutschland Kündigen und mich in Kroatien Versichern?

  3. Mein Bruder hat 30 Jahre in Mexiko gelebt. Er bezieht ein kleine deutsche Rente und eine mexikanische Rente. Er hat keine deutsche Krankenversicherung, sondern eine mexikanische. Jetzt ist er nach Frankreich umgezogen. Dort wird seine mexikanische Krankenversicherung nicht anerkannt. Er benötigt eine deutsche Krankenversicherung. Wie kann er zurück in eine deutsche Krankenkasse ?

  4. Für Rentner im EU-Ausland gibt es die Möglichkeit, nicht dem Krankenversicherungssystem des Ziellandes beizutreten (im Fachchinesisch: sich nicht zur Leistungsaushilfe einschreiben zu lassen), sich privatärztlich behandeln zu lassen, zunächst selbst zu zahlen und dann der deutschen Krankenversicherungdie Rechnung zur Erstattung einzureichen. Diese wird allerdings nur bis zur Höhe der Kosten erstatten, die in Deutschland angefallen wäre. Wichtig ist das für Leute, die eine private Zusatzversicherung haben, die nur leistet, wenn eine deutsch e (keine ausländische) gesetzliche Krankenkasse bereits geleistet hat.

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