Wie lange darf man als Rentner im Ausland bleiben?

Rainer HellsternRente im AuslandKommentar verfassen

Der Strand (Playa María Jiménez) von Puerto de La Cruz / Teneriffa

Viele Rentner fragen sich, wie lange sie im Ausland bleiben können. Anders als zu Berufszeiten gibt es häufig keinen zwingenden Grund, nach 2 bis 3 Wochen Urlaub im Ausland nach Deutschland zurückzukehren. Warum also nicht die Zeit im Ausland auf einige Monate ausdehnen, sofern die finanziellen Mittel dies zulassen? Die folgenden Aspekte sollten Sie sich in diesem Zusammenhang anschauen.

Finanzielle Aspekte

Ein längerer Auslandsaufenthalt (z. B. Überwintern im Süden) ist in der Regel mit deutlich höheren Ausgaben verbunden. Der Wohnsitz in Deutschland bleibt in der Regel bestehen und muss weiterhin unterhalten werden (z. B. Miete), sofern die Wohnung nicht untervermietet wird. Gleichzeitig entstehen durch den Hotelaufenthalt bzw. die Miete einer Ferienwohnung in der Regel hohe Kosten im Ausland. Erhebliche Ausgaben können zudem bei Fernreisen entstehen, wenn die Anreise nur mit einem teuren Flug möglich ist. Außerdem sind die Kosten für eine Auslandskrankenversicherung zu berücksichtigen, da in den Ländern außerhalb der EU kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Zusätzlich müssen die jeweiligen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden. In manchen Ländern sind diese deutlich niedriger als in Deutschland (z. B. Thailand). In anderen Ländern (z. B. Schweiz) können diese deutlich über den hiesigen Lebenshaltungskosten liegen.

Neben den finanziellen Aspekten spielt auch die Wahl des Reiseziels eine Rolle. Hier muss zwischen EU- und nicht EU-Ländern unterschieden werden.

EU-Länder

In EU-Ländern ist ein längerer Aufenthalt von bis zu 3 Monaten in der Regel sehr einfach möglich. EU-Bürger haben nämlich das Recht, sich für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten in jedem anderen EU-Land aufzuhalten und benötigen dafür lediglich den Reisepass oder Personalausweis.

Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in dem EU-Land können Sie als EU-Bürger nicht dazu verpflichtet werden, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, der Ihr Recht, dort zu leben, bestätigt – obwohl Sie in einigen Ländern möglicherweise Ihre Anwesenheit bei der Ankunft melden müssen.

Nach 3 Monaten in einem anderen EU-Land müssen Sie als EU-Bürger möglicherweise Ihren Wohnsitz bei der zuständigen Behörde (oft das Rathaus oder die örtliche Polizeistation) anmelden und erhalten eine Meldebescheinigung.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und:

1) einen Nachweis über eine umfassende Krankenversicherung
2) den Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, ohne auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein: Die Mittel können aus jeder Quelle stammen, auch von einer dritten Person.
Quelle: Europäische Union

Hinweis: Wann der Aufenthalt angemeldet werden muss, ist von EU-Land zu EU-Land verschieden. In Tschechien muss beispielsweise bereits nach einem Monat bei der Fremdenpolizei eine Anmeldung erfolgen, sofern man nicht in einem Hotel / einer Pension wohnt. In Spanien ist die Anmeldung bei der Ausländerbehörde erst nach 3 Monaten erforderlich.

Sonstige Länder

Bei Ländern außerhalb der EU muss vor dem Aufenthalt häufig ein Touristenvisum beantragt werden. In manchen Ländern bekommen deutsche Staatsbürger auch bei der Einreise ein Visum in den Reisepass gestempelt (ein sogenanntes Visa on Arrival). Die maximale Aufenthaltsdauer ergibt sich durch das Touristenvisum und kann je nach Land zwischen 30 und 180 Tagen betragen. In manchen Ländern kann das Visum im Land verlängert werden.

Steuerliche Aspekte

Bei längeren Auslandsaufenthalten können allerdings auch steuerliche Aspekte eine Rolle spielen, die von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können. Bei geplanten Aufenthalten von über drei Monaten kann die Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater hilfreich sein.

Spätestens nach 183 Tagen (6 Monate + 1 Tag) verbringen Sie mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland. Der Lebensmittelpunkt liegt dann außerhalb Deutschlands und es kann passieren, dass das Aufenthaltsland Sie für einen Steuerinländer hält und besteuern möchte.

Beispiel: Laut dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen sind in dem Land Steuern zu zahlen, in welchem sich Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Bürgers befinden. Hier gibt es zum einen die Regel mit 183 Tagen im Kalenderjahr (6 Monate + 1 Tag), was der Mehrheit des Jahres entspricht. Ein 4 bis 5-monatiger Winterurlaub auf den Kanaren würde unter der Schwelle von 183 Tagen liegen, so dass der Lebensmittelpunkt und die steuerliche Ansässigkeit weiterhin in Deutschland wären. Allerdings ist die Frage der steuerlichen Ansässigkeit sehr komplex und hängt neben der Aufenthaltsdauer von weiteren Faktoren ab. Beispielsweise können familiäre Bindungen in Spanien für einen Lebensmittelpunkt in Spanien sprechen, selbst wenn Sie sich weniger als 6 Monate im Jahr dort aufhalten. Gleiches kann bei Wohneigentum oder einem langfristigen Mietvertrag in Spanien gelten.

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