Wo bezahlen Auslandsrentner eigentlich Steuern?

Rente im Ausland

Wer den Ruhestand im Ausland verbringen möchte, sollte sich mit den jeweiligen Steuerregeln am neuen Wohnsitz vertraut machen. Betroffen sind hiervon insbesondere Rentner, die den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen. Ob die Rente im neuen Wohnsitzland oder weiterhin in Deutschland versteuert wird, regeln sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Deutschland hat diese mit weltweit über 100 Ländern geschlossen. Einen Einblick in die DBAs der 10 beliebtesten Auswanderungsländer liefert der folgende Artikel.

Hinweis: Wer weniger als 6 Monate (183 Tage) pro Jahr im Ausland verbringt und beispielsweise nur im Süden überwintert, für den ändert sich steuerlich nichts. Die folgenden Regelungen betreffen Rentner, die den Wohnsitz für immer ins Ausland verlegen.

Frankreich

Das ursprüngliche Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich stammt bereits aus dem Jahr 1959. Im März 2015 wurde auf Wunsch Frankreichs allerdings ein Zusatzabkommen geschlossen, welches das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen ändert. Dieses sieht vor, dass die gesetzliche Rente ab dem Jahr 2016 im Wohnsitzstaat (bei Auslandsrentnern also in Frankreich) besteuert wird. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rente bis 2015 sind noch im Herkunftsstaat (in Deutschland) steuerpflichtig. Beamtenpensionen sind von dem Zusatzabkommen unberührt und bleiben wie im ursprünglichen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Quelle: Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 (DBA-Frankreich)

Griechenland

Wer in Griechenland lebt, versteuert seine gesetzliche Rente nur in Griechenland. Anders sieht es allerdings bei Beamtenpensionen aus. Bei Pensionen hat der Herkunftsstaat (also Deutschland) laut dem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht. 

Quelle: Ab­kom­men zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Kö­nig­reich Grie­chen­land zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung

Kanada

Wer den Wohnsitz in Kanada hat, versteuert seine gesetzliche Rente oder Beamtenpension in beiden Ländern. In Deutschland bereits gezahlte Steuern auf die Rente werden in Kanada allerdings angerechnet.

Quelle: Abkommen vom 19. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Niederlande

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Niederlande wurde letztmalig im Jahr 2016 angepasst. Sofern die gesamten Alterseinkünfte in Jahr 15.000 Euro (brutto) übersteigen, sind Steuern im Herkunftsstaat der Rente (Deutschland) zu zahlen. Das neue Wohnsitzland (die Niederlande) darf die Rente aber ebenfalls besteuern. In Deutschland bereits gezahlte Steuern werden allerdings angerechnet. Liegen die jährlichen Einkünfte unter 15.000 Euro brutto, sind nur in der Niederlande Steuern zu zahlen. Pensionen (Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst) bleiben weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Quelle: Steuerliche Behandlung von Alterseinkünften nach Artikel 17 des Abkommens vom April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Italien

Bei einem Wohnsitz in Italien bleiben Renten und Beamtenpensionen deutscher Staatsangehöriger in der Regel weiterhin in Deutschland steuerpflichtig (Art. 19 Abs. 4 DBA Italien). Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger Staatsangehöriger des Kassenstaats (Deutschland) ist und nicht des Wohnsitzstaats (Italien).

Quelle: Ab­kom­men vom 18. Ok­to­ber 1989 zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und der Ita­lie­ni­schen Re­pu­blik zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung

Österreich

Wer den Wohnsitz in Österreich hat, bei dem werden Renten und Beamtenpensionen in Deutschland besteuert. Wer in Österreich lebt, sollte zudem beachten, dass man in Deutschland dann als beschränkt steuerpflichtig gilt, was dazu führt, dass wichtige Steuervorteile wegfallen (z. B. Grundfreibetrag). Auslandsrentner, die ihre Alterseinkünfte zum großen Teil aus Deutschland beziehen (90 Prozent), können allerdings einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, um den Nachteilen zu entgehen.

Quelle: Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010 (DBA-AUT 2000/2010)

Schweiz

Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz wird die gesetzliche Rente bei einem Wohnsitz in der Schweiz dort besteuert. Allerdings kann Deutschland nach Art. 4 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens im Wegzugjahr und den folgenden fünf Jahren die Rente noch voll besteuern, rechnet dann aber Schweizer Steuern an. Für Beamtenpensionen (Art. 19) gilt, dass diese weiterhin in Deutschland besteuert werden.

Quelle: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Spanien

Bei einem Wohnsitz in Spanien, werden gesetzliche Renten in Spanien besteuert. Sofern der Renteneintritt nicht vor dem Jahr 2015 stattfand, sind die Renten allerdings auch in Deutschland steuerpflichtig. Die Steuerbelastung darf aber bis zum Jahr 2029 nicht mehr als 5 Prozent der Bruttorente betragen. Diese Steuerbelastung steigt ab dem Jahr 2030 auf 10 Prozent. Beamtenpensionen bleiben in Deutschland steuerpflichtig.

Quelle: Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Türkei

Sofern die gesamten Alterseinkünfte nicht mehr als 10.000 Euro brutto betragen, müssen diese in der Türkei versteuert werden. Was darüber hinausgeht, wird in Deutschland besteuert, wobei die Steuerlast allerdings auf 10 Prozent des Bruttobetrags begrenzt sind. Pensionen bleiben weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

Quelle: Anwendung von Artikel 18, 19 und 22 des Abkommens vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

USA

Nach dem Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der USA und Deutschland liegt das Besteuerungsrecht für die gesetzliche Rente beim Wohnsitzstaat (USA). Bei Pensionen hat Deutschland (der Herkunftsstaat) weiterhin das Besteuerungsrecht.

Quelle: Ab­kom­men vom 29. Au­gust 1989 zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und den Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung

Weitere Länder

Eine Übersicht mit allen Doppelbesteuerungsabkommen ist auf der Website des Finanzministeriums zu finden. Doppelbesteuerungsabkommen sind überwiegend ähnlich aufgebaut, da sie sich an dem Muster-DBA der OECD orientieren. Die Besteuerungsrechte für gesetzliche Renten und Beamtenpensionen finden sich daher bei zahlreichen anderen Ländern unter den Artikeln 17 bis 19.

Hinweis: Ich bin stets bemüht umfassende und sorgfältig aufgearbeitete Informationen anzubieten, kann aber keine Garantie auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität geben. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder an das für Auslandsrentner zuständige Finanzamt Neubrandenburg.

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