Rente im Ausland versteuern: Worauf muss ich achten?

Rainer HellsternRente im Ausland7 Kommentare

Rente im Ausland versteuern

In der heutigen Zeit planen immer mehr Rentner den Ruhestand im Ausland zu verbringen. Aus steuerlicher Sicht birgt die Rente im Ausland allerdings einige Fallstricke. Zum einen muss geklärt werden, welches Land eigentlich das Besteuerungsrecht hat. Das kann Deutschland sein, das neue Wohnsitzland oder ggf. sogar beide Länder. Und jedes Land hat sein eigenes Steuerrecht mit sehr individuellen Regeln. Bei einer Besteuerung in Deutschland können aus Steuersicht zudem einige Nachteile entstehen, weil für Auslandrentner wichtige Freibeträge entfallen. Mit den wichtigsten Fragestellungen befasst sich der folgende Artikel.

Welches Land hat eigentlich das Besteuerungsrecht?

Wer im Ausland lebt und aus Deutschland eine Rente oder Beamtenpension bezieht, muss diese in den meisten Fällen in Deutschland versteuern. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen und Sonderregelungen im deutschen Steuerrecht.

Mit über 100 Ländern weltweit hat Deutschland sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBAs) abgeschlossen. Diese haben das Ziel eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, wenn natürliche oder juristischen Personen Einkünfte im Ausland erzielen. Das ist besonders relevant für Auslandsrentner, bei denen die Rente aus Deutschland stammt (= das Quellenland der Rente), aber das Wohnsitzland ganz wo anders liegt. Im jeweiligen DBA wird geregelt, welches Land dann das Besteuerungsrecht hat. Das kann das Quellenland sein, das neue Wohnsitzland und ggf. haben sogar beide Länder das Recht die Rente zu besteuern.

Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) von Deutschland
Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) von Deutschland

In einigen Ländern sind die Rentenberechtigten direkt im Wohnsitzland, das heißt im Ausland selbst steuerpflichtig. Mit Ländern wie Frankreich, Griechenland oder den USA hat Deutschland entsprechende DBAs getroffen. Gemäß bilateraler Vereinbarungen darf Deutschland die gesetzliche Rente dann nicht mehr besteuern, wenn der Wohnsitz ausschließlich in einem dieser Länder liegt. In anderen Ländern wie beispielsweise Italien und Österreich hat das Quellenland Deutschland weiterhin das alleinige Besteuerungsrecht, auch wenn der Wohnsitz nicht mehr in Deutschland liegt. Bei Beamtenpensionen gibt es wiederum eigene Regelungen in den DBAs, die nicht selten von der gesetzlichen Rente abweichen.

Wohnsitz in…Gesetzliche Renten werden besteuert in..Beamtenpensionen werden besteuert in..
BulgarienDeutschlandDeutschland
FrankreichFrankreich (ab 01.01.2016)Deutschland
GriechenlandGriechenlandDeutschland
ItalienDeutschland (für deutsche Staatsbürger)Deutschland (für deutsche Staatsbürger)
ÖsterreichDeutschlandDeutschland
PortugalPortugalPortugal
USAUSADeutschland
Einige Beispiele zum Besteuerungsrecht

Müssen Auslandsrentner eine Steuererklärung abgeben?

Rentner und Rentnerinnen müssen keine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben, wenn der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat. Allerdings kann das Finanzamt trotz DBA-Regelung zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der Sie nachzukommen haben.

Beide Länder können die Rente besteuern

Darüber hinaus existieren Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen sowohl der Quellenstaat der Rente (Deutschland) als auch der neue Wohnsitzstaat die Rente besteuern dürfen. Dann muss im DBA allerdings dafür gesorgt werden, dass die Doppelbelastung nicht zu hoch ausfällt. Erreicht wird dies beispielsweise über eine Anrechnung der bereits in Deutschland gezahlten Steuern.

Anrechnungsmethode: Die im Quellenstaat gezahlten Steuern werden bei der Steuerberechnung im Wohnsitzstaat angerechnet.

Freistellungsmethode: Die im Quellenstaat (also Deutschland) bereits besteuerten Einkünfte sind im Wohnsitzstaat steuerfrei.

Wohnsitz in… Gesetzliche Renten werden besteuert in.. Beamtenpensionen werden besteuert in..
KanadaBeide Länder haben Besteuerungsrecht. In Deutschland bereits gezahlte Steuern auf die Rente werden in Kanada allerdings angerechnet.Beide Länder haben Besteuerungsrecht. In Deutschland bereits gezahlte Steuern auf die Rente werden in Kanada allerdings angerechnet.
NiederlandeSofern die gesamten Alterseinkünfte in Jahr 15.000 Euro (brutto) übersteigen, sind Steuern im Quellenstaat der Rente (Deutschland) zu zahlen. Die Niederlande darf die Rente aber ebenfalls besteuern. In Deutschland bereits gezahlte Steuern werden allerdings angerechnet. Liegen die jährlichen Einkünfte unter 15.000 Euro brutto, sind nur in der Niederlande Steuern zu zahlen.Deutschland
SchweizSchweiz (ABER: Deutschland kann im Wegzugjahr und den folgenden fünf Jahren die Rente noch voll besteuern, rechnet dann aber Schweizer Steuern an)Deutschland
SpanienSpanien (ABER: Deutschland darf die Rente ebenfalls besteuern. Die Steuerbelastung darf aber bis zum Jahr 2029 nicht mehr als 5 Prozent der Bruttorente betragen).Deutschland
TürkeiTürkei (wenn die Alterseinkünfte unter 10.000 Euro liegen. Was darüber hinausgeht, wird in Deutschland besteuert, wobei die Steuerlast allerdings auf 10 Prozent des Bruttobetrags begrenzt sind).Deutschland
Beide Länder können die Rente besteuern

Remittance-Base-Klauseln: Zudem können Doppelbesteuerungs­abkommen sogenannte „Remittance-Base-Klauseln“ enthalten. Diese haben zum Inhalt, dass eine Besteuerung sich nach den Steuergesetzen desjenigen Landes richtet, auf dessen Konto die Rente tatsächlich überwiesen worden ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und einer solchen darin enthaltenen Klausel sowie einer Über­weisung der Rente auf ein deutsches Konto die Steuerpflicht nach deutschem Recht zugrunde gelegt wird. In dem Fall, dass die Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen wird, orientiert sich die Besteuerung am ausländischen Recht. Die Entscheidung in welchem Land die Rente besteuert wird, wird vom Finanzamt allerdings erst nach Einreichung der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung abschließend geklärt.

Wenn Deutschland das Besteuerungsrecht hat

Im Folgenden einige hilfreiche Informationen, sofern Deutschland das Besteuerungsrecht hat.

Das zuständige Finanzamt Neubrandenburg

Das für die Veranlagung von deutschen Rentenempfängern im Ausland zuständige Finanzamt ist das Finanzamt Neubrandenburg. Etwaige Fragen zum Thema Rentenbesteuerung im Ausland können Sie auch per E-Mail an
das Finanzamt senden. Anfragen per E-Mail werden in der Regel in wenigen Tagen beantwortet.

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222 – 47000
Fax: +49 395 44222 – 47100
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Website: https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/

Wann muss ich als Rentner eigentlich Steuern zahlen?

Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wurde die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ in Deutschland eingeführt. Vorsorge­aufwendungen während des aktiven Berufslebens (Gruppe 1 und 2 der folgenden Übersicht) sind seitdem von der Steuer freigestellt.

Tabelle: Vorsorgeaufwendungen sortiert nach Gruppen
Gruppe 1:
Basisversorgung
Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Rürup-Rente
Gruppe 2: ZusatzversorgungRiester-Rente, betriebliche Altersvorsorge
Gruppe 3:
Kapitalanlageprodukte
Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, aber steuerlich nicht gefördert werden (z.B. Lebensversicherung)

Dafür werden die späteren Renteneinnahmen aus diesen Vorsorge­aufwendungen besteuert, natürlich unter Berücksichtigung des steuerpflichtigen Rentenanteils und der geltenden Freibeträge. Rentner müssen überdies eine Steuerklärung abgeben, wenn die gesamten Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro übersteigen.

Steuerpflichtiger Rentenanteil

Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wurde zudem die Besteuerung von Renten in Deutschland grundlegend geändert. Die Höhe der Besteuerung orientiert sich nicht mehr am Lebens­alter des Rentenberechtigten bei Renteneintritt, sondern lediglich am Jahr des Renteneintritts. 2005 lag der steuerpflichtige Renten­anteil bei 50 Prozent, auf die übrigen 50 Prozent mussten keine Steuern gezahlt werden. Seitdem steigt der steuerpflichtige Renten­anteil jährlich in 2-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2020. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 beträgt der steuerpflichtige Renten­anteil dann 80 Prozent und nur noch 20 Prozent der Rente sind steuerfrei. Ab dem Jahr 2021 wächst der Besteuerungsanteil in 1-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2040. Folglich wird ab dem Jahr 2040 die komplette Rente vom Staat besteuert.

Tabelle: Steuerpflichtiger Rentenanteil in Abhängigkeit vom Jahr des Renteneintritts
Jahr des RentenbeginnsSteuerpflichtiger Rentenanteil in %
200550
jährlich +2 %
2015 70
jährlich +2 %
2020 80
jährlich +1 %
2040100

Grundfreibetrag für Rentner in Deutschland

In Deutschland haben Rentner zudem einen Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass Rentenempfänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gelten Rentner, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder trotz des Wegzugs einen Wohnsitz in Deutschland behalten oder sich weiterhin dauerhaft – mehr als 6 Monate im Jahr – in Deutschland aufhalten. Bei unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Rentnern muss nur die Differenz, um welche die Rente den Grundfreibetrag über­steigt, versteuert werden. Für Alleinstehende beträgt dieser Grund­freibetrag jährlich 9.744 Euro und für Ehepaare 19.488 Euro. Der Grundfreibetrag soll Rentnern das Existenz­minimum sichern und wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst.

Tabelle: Jährlicher Grundfreibetrag für Rentner
JahrLedigeVerheiratete
Grundfreibetrag 2022wird vermutlich nach oben angepasstwird vermutlich nach oben angepasst
Grundfreibetrag 20219.744 Euro19.488 Euro
Grundfreibetrag 20209.408 Euro18.816 Euro

Spezielle Regeln für Auslandsrentner: beschränkt Steuerpflichtig

Hat der Rentenberechtigte seinen Wohnsitz im Ausland bzw. ist weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland, gilt der Renten­berechtigte nur noch als beschränkt steuerpflichtig.

Beschränkt einkommenssteuerpflichtig
Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.
Quelle: Finanzamt Rente im Ausland

Die beschränkte Steuerpflicht hat jedoch aus Steuersicht mehrere Nachteile. Zum einen entfällt der dem Steuerpflichtigen zu 100 Prozent zustehende Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird daher bereits ab dem ersten Euro voll besteuert. Weiterhin können weder Ehegattensplitting noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Aufwendungen (Haushaltshilfen, Krankheitskosten etc.) geltend gemacht werden. Da den meisten Rentenberechtigten im Ausland diese rechtliche Situation unbekannt ist, werden sie von den Briefen des fürs Ausland zuständigen Finanzamtes Neubrandenburg überrascht und haben dann mit hohen Steuernachzahlungen zu rechnen.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Laut Auskunft des zuständigen Finanzamts Neubrandenburg kön­nen Auslandsrentner die Nachteile der beschränkten Steuer­pflicht allerdings vermeiden, indem sie einen Antrag auf un­beschränkte Steuerpflicht stellen. Auf diese Weise kommt ihnen wieder der Grundfreibetrag zugute, so dass sie von ihren Renten insgesamt weniger zu versteuern haben. Als Voraussetzung dafür, dass die unbeschränkte Steuerpflicht vom Finanzamt gewährt wird, muss das Gesamteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommenssteuer unterliegen. Dies gilt auch, wenn ausländische Einkünfte, wie eine zusätzliche Rente im Wohnsitzland oder aber Kapitaleinkommen, unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.744 Euro liegen. Beim Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht hilft Ihnen Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.

ABER: Der Grundfreibetrag ist länderabhängig!

Allerdings gibt es für Auslandsrentner, die außerhalb der EU leben und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, einen möglichen Nachteil hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags. Das Bundesfinanzministerium hat die Auswanderungsziele in sogenannte Ländergruppen eingeteilt. Hintergrund ist, dass in anderen Ländern ein anderes Einkommensniveau herrscht und die Lebenshaltungskosten ggf. niedriger sind als in Deutschland. Je nach dem in welcher Ländergruppe das neue Wohnsitzland liegt, kürzt das Finanzamt den Grundfreibetrag um 25 Prozent, 50 Prozent oder in manchen Fällen sogar 75 Prozent!

Ländergruppe1234
Grundfreibetrag wird gewährtin voller Höhe75 Prozent50 Prozent25 Prozent
Höhe des Grundfreibetrags9.744 Euro7.308 Euro4.872 Euro2.436 Euro
BeispieleAustralien
Neuseeland
Singapur
Bahamas
Barbados
Uruguay
Argentinien
Brasilien
Costa Rica
Thailand
Mexiko
Panama
Südafrika
Ägypten
Indonesien
Marokko
Philippinen
Tunesien

Wer sich beispielsweise auf den Philippinen niederlässt, befindet sich in “Ländergruppe 4”. Der Grundfreibetrag wird um 75 Prozent gekürzt. Es stehen dann nur noch 25 Prozent des Grundfreibetrages als Abzug zu, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Der Grundfreibetrag für Ledige beträgt auf den Philippinen dann statt 9.744 Euro nur noch magere 2.436 Euro. Auslandrentner, die sich in einem anderen EU-Land niederlassen, sind laut Auskunft des Finanzamts Neubrandenburg nicht von dieser Kürzung des Grundfreibetrags betroffen, auch wenn sich das Land in den Ländergruppen 2 bis 4 befindet (z.B. Bulgarien ist in Ländergruppe 3). Das liegt daran, das aufgrund der gemeinsamen EU-Mitgliedschaft eine Gleichbehandlung mit inländischen Steuerpflichtigen stattfindet.

Fazit

Die steuerliche Behandlung der Rente im Ausland ist ein äußerst komplexes Thema. Da die Regelungen zudem höchst länderindividuell sind, empfiehlt es sich frühzeitig den Sachverhalt mit dem Steuerberater, dem Lohnsteuerhilfeverein und/oder dem Finanzamt zu besprechen.

Hinweis: Ich bin stets bemüht umfassende und sorgfältig aufgearbeitete Informationen anzubieten, kann aber keine Garantie auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität geben. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder an das für Auslandsrentner zuständige Finanzamt Neubrandenburg.

7 Kommentare bei “Rente im Ausland versteuern: Worauf muss ich achten?”

  1. Ich werde mit Renteneintritt von Deutschland nach Jamaika ziehen. Macht es Sinn sich hier ganz abzumelden? Würde dann die Rente trotzdem in Deutschland besteuert? Und dann nochmal in Jamaika?

  2. Hallo Baily,
    das hängt ganz vom Doppelbesteuerungsabkommen ab (sofern ein besteht). Am besten wendest du dich mit der Frage an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt Neubrandenburg.

    Viele Grüße
    Rainer

  3. Hallo Rainer,
    diese Woche telefonierte ich mit einer Sachbearbeiterin des Brandenburgischen Finanzamtes. Sie meinte, wenn ich als Rentnerin nach Frankreich auswandere, gäbe es nunmehr keine Möglichkeit, die Rentensteuer in Deutschland zu entrichten. Was ist aber mit dem von dir erwähnten Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

  4. Wer nach dem 01.01.2012 nach Ungarn umgezogen ist, muss Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland versteuern. Ausgenommen sind lediglich private Renten und Betriebsrenten, die im Gegensatz dazu in Ungarn steuerpflichtig sind.

  5. Sie schreiben:

    „Rentner und Rentnerinnen müssen keine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben, wenn der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat. Allerdings kann das Finanzamt trotz DBA-Regelung zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der Sie nachzukommen haben.“

    Ich lebe in Thailand und habe auch hier meinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ab Mai 2022 werde ich eine gesetzliche Altersrente aus Deutschland beziehen. Bei mir hat das Besteuerungsrecht ausschließlich Thailand. Einkünfte kann ich aber nur in Thailand versteuern, wenn sie im gleichen Jahr, in dem das Einkommen erzielt wurde, in Thailand eingehen.

    ……and on assessable income derived from foreign sources to the extent that it is brought into Thailand in a year in which income is received.

    https://www.thailandlawonline.com/revenue-code/income-tax-law-in-the-revenue-code

    Im Gegensatz zu Beamtenpensionen wird die Rente der DRV erst am letzten Arbeitstag des betreffenden Monats überwiesen/wertgestellt. Eine Banküberweisung nach Thailand dauert 1 bis 5 Arbeitstage. Für den Dezember bedeutet das, dass die Zahlung erst im nächsten Jahr auf meinem Bankkonto hier in Thailand eingeht und ich dieses Geld nicht mehr in Thailand versteuern kann. Wie verhält es sich, wenn ich von Deutschland zu einer Steuerklärung aufgefordert werde? Muss ich den Dezember-Betrag dann zu wesentlich schlechteren Konditionen und ggf. mit einer Strafe in Deutschland nachversteuern?

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