In der heutigen Zeit planen immer mehr Rentner den Ruhestand im Ausland zu verbringen. Für Auswanderer im Rentenalter können allerdings aus Steuersicht einige Nachteile entstehen. Mit den wichtigsten Fragestellungen befasst sich der folgende Artikel.
Das zuständige Finanzamt
Das für die Veranlagung von deutschen Rentenempfängern im Ausland zuständige Finanzamt ist das Finanzamt Neubrandenburg. Etwaige Fragen zum Thema Rentenbesteuerung im Ausland können Sie auch per E-Mail an
das Finanzamt senden.
Finanzamt Neubrandenburg (RiA) Postfach 110140 17041 Neubrandenburg Telefon: +49 395 44222 – 47000 Fax: +49 395 44222 – 47100 E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de |
Nachgelagerte Besteuerung
Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wurde die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ in Deutschland eingeführt. Vorsorgeaufwendungen während des aktiven Berufslebens (Gruppe 1 und 2 der folgenden Übersicht) sind seitdem von der Steuer freigestellt.
Tabelle: Vorsorgeaufwendungen sortiert nach Gruppen | |
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Gruppe 1: Basisversorgung | Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Rürup-Rente |
Gruppe 2: Zusatzversorgung | Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge |
Gruppe 3: Kapitalanlageprodukte | Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, aber steuerlich nicht gefördert werden (z.B. Lebensversicherung) |
Dafür werden die späteren Renteneinnahmen aus diesen Vorsorgeaufwendungen besteuert, natürlich unter Berücksichtigung des steuerpflichtigen Rentenanteils und der geltenden Freibeträge. Rentner müssen überdies eine Steuerklärung abgeben, wenn die gesamten Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag von 8.354 Euro übersteigen.
Steuerpflichtiger Rentenanteil
Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wurde zudem die Besteuerung von Renten in Deutschland grundlegend geändert. Die Höhe der Besteuerung orientiert sich nicht mehr am Lebensalter des Rentenberechtigten bei Renteneintritt, sondern lediglich am Jahr des Renteneintritts. 2005 lag der steuerpflichtige Rentenanteil bei 50 Prozent, auf die übrigen 50 Prozent mussten keine Steuern gezahlt werden. Seitdem steigt der steuerpflichtige Rentenanteil jährlich in 2-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2020. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 beträgt der steuerpflichtige Rentenanteil dann 80 Prozent und nur noch 20 Prozent der Rente sind steuerfrei. Ab dem Jahr 2021 wächst der Besteuerungsanteil in 1-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2040. Folglich wird ab dem Jahr 2040 die komplette Rente vom Staat besteuert.
Tabelle: Steuerpflichtiger Rentenanteil in Abhängigkeit vom Jahr des Renteneintritts | |
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Jahr des Rentenbeginns | Steuerpflichtiger Rentenanteil in % |
2005 | 50 |
… | jährlich +2 % |
2015 | 70 |
… | jährlich +2 % |
2020 | 80 |
… | jährlich +1 % |
2040 | 100 |
Grundfreibetrag für Rentner in Deutschland
In Deutschland haben Rentner zudem einen Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass Rentenempfänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gelten Rentner, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder trotz des Wegzugs einen Wohnsitz in Deutschland behalten oder sich weiterhin dauerhaft – mehr als 6 Monate im Jahr – in Deutschland aufhalten. Bei unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Rentnern muss nur die Differenz, um welche die Rente den Grundfreibetrag übersteigt, versteuert werden. Für Alleinstehende beträgt dieser Grundfreibetrag jährlich 8.354 Euro und für Ehepaare 16.708 Euro (Stand 2014). Der Grundfreibetrag soll Rentnern das Existenzminimum sichern und wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst.
Tabelle: Jährlicher Grundfreibetrag für Rentner | ||
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Jahr | Ledige | Verheiratete |
Grundfreibetrag 2015 | wird vermutlich nach oben angepasst | wird vermutlich nach oben angepasst |
Grundfreibetrag 2014 | 8.354 Euro | 16.708 Euro |
Grundfreibetrag 2013 | 8.130 Euro | 16.260 Euro |
Grundfreibetrag 2012 | 8.004 Euro | 16.007 Euro |
Spezielle Regeln für Auslandsrentner: beschränkt Steuerpflichtig
Hat der Rentenberechtigte seinen Wohnsitz im Ausland bzw. ist weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland, gilt der Rentenberechtigte nur noch als beschränkt steuerpflichtig.
Beschränkt einkommenssteuerpflichtig |
Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. |
Die beschränkte Steuerpflicht hat jedoch aus Steuersicht mehrere Nachteile. Zum einen entfällt der dem Steuerpflichtigen zu 100 Prozent zustehende Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 Euro. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird daher bereits ab dem ersten Euro voll besteuert. Weiterhin können weder Ehegattensplitting noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Aufwendungen (Haushaltshilfen, Krankheitskosten etc.) geltend gemacht werden. Da den meisten Rentenberechtigten im Ausland diese rechtliche Situation unbekannt ist, werden sie von den Briefen des fürs Ausland zuständigen Finanzamtes Neubrandenburg überrascht und haben dann mit hohen Steuernachzahlungen zu rechnen.
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Laut Auskunft des zuständigen Finanzamts Neubrandenburg können Auslandsrentner die Nachteile der beschränkten Steuerpflicht allerdings vermeiden, indem sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Auf diese Weise kommt ihnen wieder der Grundfreibetrag zugute, so dass sie von ihren Renten insgesamt weniger zu versteuern haben. Als Voraussetzung dafür, dass die unbeschränkte Steuerpflicht vom Finanzamt gewährt wird, muss das Gesamteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommenssteuer unterliegen. Dies gilt auch, wenn ausländische Einkünfte, wie eine zusätzliche Rente im Wohnsitzland oder aber Kapitaleinkommen, unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.354 Euro liegen. Beim Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht hilft Ihnen Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.
Doppelbesteuerungsabkommen
In einigen Ländern sind die Rentenberechtigten direkt im Wohnsitzland, das heißt im Ausland selbst, steuerpflichtig. Mit Ländern wie Spanien, Tunesien oder den USA hat Deutschland ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen getroffen. Gemäß bilateraler Vereinbarungen darf Deutschland die Rente nicht mehr besteuern, wenn der Wohnsitz ausschließlich in einem dieser Länder liegt.
Länder |
Armenien Aserbaidschan Bolivien Bosnien-Herzegowina Ecuador Estland Griechenland Indien Iran Island Japan Kuwait Lettland Litauen Luxemburg Mauritius Moldau Mongolei Russische Föderation Serbien Slowakei Spanien Sri-Lanka Tschechien Tunesien Turkmenistan Venezuela |
Das Finanzamt verzichtet zudem auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland, wenn der Wohnsitz ausschließlich in einem der eben genannten Länder liegt.
Darüber hinaus existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit zahlreichen weiteren Ländern wie zum Beispiel Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden. Diese sehen allerdings unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Besteuerung vor (z.B. Freistellungsmethode, Anrechnungsmethode, Remittance-Base-Klauseln).
Freistellungsmethode: Die im Quellenstaat (also Deutschland) bereits besteuerten Einkünfte sind im Wohnsitzstaat steuerfrei.
Anrechnungsmethode: Die im Quellenstaat gezahlten Steuern werden bei der Steuerberechnung im Wohnsitzstaat angerechnet.
Remittance-Base-Klauseln: Zudem können Doppelbesteuerungsabkommen sogenannte „Remittance-Base-Klauseln“ enthalten. Diese haben zum Inhalt, dass eine Besteuerung sich nach den Steuergesetzen desjenigen Landes richtet, auf dessen Konto die Rente tatsächlich überwiesen worden ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens und einer solchen darin enthaltenen Klausel sowie einer Überweisung der Rente auf ein deutsches Konto die Steuerpflicht nach deutschem Recht zugrunde gelegt wird. In dem Fall, dass die Rente auf ein ausländisches Konto überwiesen wird, orientiert sich die Besteuerung am ausländischen Recht. Die Entscheidung in welchem Land die Rente besteuert wird, wird vom Finanzamt allerdings erst nach Einreichung der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung abschließend geklärt.
8 Kommentare bei “Rente im Ausland versteuern”
Hallo,
Ihre Aussage, bei “beantragter unbeschränkter Steuerplicht” habe man Anspruch auf den kompletten Grundfreibetrag von 8.004 Euro, trifft für Staaten außerhalb der EU n i c h t zu.
Wer sich z.B. in Thailand oder auf den Philippinen niederläßt befindet sich in “Ländergruppe 4”. Ihm stehen dann nur 25% des Grundfreibetrages (2001 Euro) als Abzug zu. Die anderen 6.003 Euro werden als zu versteuerndes Einkommen auf seine Einkünfte draufgerechnet.
Freundliche Grüße
Achim Schulz
Hallo, ich habe in absehbarer Zeit Anspruch auf eine spanische Rente, denn ich habe dann 17 Jahre (vor Eintritt des Rentenalters) in Spanien versicherungspflichtig gearbeitet.
Sobald ich Rentner bin, möchte ich wieder nach Deutschland zurückkehren.
Frage:
Zieht der spanische Staat mir irgendetwas von meiner Rente ab, wenn ich dann in Deutschland lebe?
Ich habe das mal irgendwo gelesen, kann es aber nicht wiederfinden.
Vielen Grüße
H. J. Weber
Hallo Herr Weber,
diese Frage klären Sie am besten mit dem spanischen Finanzamt. Ob das spanische Steuerrecht Nachteile bzw. Kürzungen für seine Auslandsrentner vorsieht, kann ich leider nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Hellstern
Hallo
Ich lebe in der Schweiz und möchte nächstes jahr nach Spanien auswandern.
leider bekomme ich im netz nicht heraus, wie hoch ich meine Rente in Spanien versteuern muss. ( %) ? Die rente beträgt in Euro ca. 1600 im Monat. Besteht die möglichkeit das sie mir ein Website mailen kann, wo ich diese Informationen bekomme oder eine andere Ouelle ?.
Vielen Dank für ihre Bemühungen in voraus.
Freundliche Grüsse
Hermann Grotzki
Wenn Rentner mit unterschiedlichen Massen bewertet werden, es sollte in der heutigen Zeit nicht vorgeschrieben sein wo man wohnt, sondern gleich behandelt werden, das gleiche fuer Ehefrauen,Ehegattensplitting, dann verstoesst das gegen das Gesetz Gleichstellung und Diskrimierung. Zu bemerken ist das dieser Personenkreis die Kranken und Pflegeversicherung nicht mehr in Anspruch nimmt, und so dem Deutschen Staat sehr viel Geld erspart wird. Eigentlich sollte dies Belohnt werden, und nicht bestraft. Die Wertschaffende Bevoelkerung wird von der Wertverminderungs clique nur ausgepresst. Deutschland braucht eine Partei die Wertschaffende Bevoelkerug vertritt, denn so kann es nicht weitergehen, denn nach uns kommt nicht die Sintflut.
Der im Ausland lebende Rentner entzieht Deutschland die entsprechende Kaufkraft?
Deutschland ist Aussenhandelsweltmeister, die anderen Laender koennen da nicht mithalten. Somit ist der DE-Rentner ein Garant, dass diese Laender durch deren Ausgaben Devisen erwirtschaften, die ihm erlauben, sein Exportdeviziet zu verkuerzen.
Ich werde mit Renteneintritt von Deutschland nach Jamaika ziehen. Macht es Sinn sich hier ganz abzumelden? Würde dann die Rente trotzdem in Deutschland besteuert? Und dann nochmal in Jamaika?
Hallo Baily,
das hängt ganz vom Doppelbesteuerungsabkommen ab (sofern ein besteht). Am besten wendest du dich mit der Frage an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt Neubrandenburg.
Viele Grüße
Rainer