Zweitwohnsitz in der Schweiz – was man beim Wohnungskauf beachten sollte!

Rainer Hellstern

Rainer Hellstern

in Schweiz

Gesunde Landluft, Berge, Seen und den Reiz der Alpenlandschaft. Mehr und mehr Deutsche planen den Kauf einer Ferienwohnung (oder eines Ferienhauses) in der Schweiz. Doch es gibt vieles zu beachten, wenn man einen Zweitwohnsitz in der Schweiz erwerben möchte:

Schweiz cc nfrhtp /Flickr

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Begrenztes Angebot an Ferienimmobilien
Mittlerweile haben auch andere Europäer wie Briten, Franzosen oder Dänen die Urlaubsregionen der Schweiz für sich entdeckt und nennen ein Ferienhaus ihr Eigen, das sich für den Urlaub wunderbar nutzen lässt. In der Schweiz ist es gang und gäbe, dass Zweitwohnungen an internationale Kunden verkauft werden, in einigen Gemeinden macht das sogar 50- 80 % aller Häuser aus. Da die internationalen Käufer in der Regel sehr finanzkräftig sind, haben selbst Schweizer häufig das Nachsehen und günstiges Bauland ist so gut wie gar nicht mehr zu bekommen. Diese Tatsache hat leider in den letzten Jahren zu großem Unmut bei den Eidgenossen geführt.

Durch eine erfolgreiche Volksinitiative in 2013 dürfen künftig nur noch 20% aller Häuser als Ferienimmobilien genutzt werden. Damit wird es deutlich schwieriger und vor allem deutlich teurer einen Zweitwohnsitz in der Schweiz zu erstehen. Die Preise sind in den letzten Jahren in beliebten Feriengebieten um über 50 % gestiegen, Quadratmeterpreise zwischen 8.000 und 11.000 Euro sind keine Seltenheit. Wer bereits eine Ferienimmobilie besitzt, muss sich allerdings keine Sorgen machen, es gibt zum einen Bestandsschutz, zusätzlich profitiert man von den deutlich gestiegenden Immobilienpreisen.

Da die Gemeinden allerdings große Angst vor leer stehenden Ferienimmobilen und damit sinkenden Touristenzahlen haben, ist eine Strafsteuer geplant. Diese würde dann alle Besitzer von Ferienimmobilen treffen, die die Immobilie während einer Abwesenheit nicht an andere Urlauber vermieten.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

Anmeldung
Natürlich muss man seinen Zweitwohnsitz immer anmelden, dafür ist die entsprechende Gemeinde zuständig.

Aufenthaltserlaubnis
Wer in der Schweiz einen Zweitwohnsitz hat, braucht für die ersten 90 Tage keine Aufenthaltsbewilligung, sofern der Aufenthalt nicht geschäftlich bedingt ist (Tourist, Rentner). Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass man in der Schweiz keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann und natürlich die 90 Tage Aufenthalt nicht überschreitet. Das Haus sollte daher nur in den Ferien genutzt werden und der Erholung dienen.

Möchte man die 90 Tage überschreiten, benötigt man eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird zunächst für fünf Jahre erteilt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Man muss beispielsweise nachweisen, dass man finanziell unabhängig ist und seinen eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Zusätzlich verlangen Schweizer Behörden einen Nachweis über eine gültige Kranken- und Unfallversicherung. Dauert der Aufenthalt länger als ein Jahr, dann müssen die mitgeführten Fahrzeuge umgemeldet werden und auch der Führerschein muss von der Schweiz umgeschrieben werden.

Krankenversicherung
Ist man in Deutschland gesetzlich krankenversichert, kann man aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland auch in der Schweiz zum Arzt gehen. Für den Arztbesuch benötigt man die europäische Gesundheitskarte, dann wird behandelt wie ein inländisch Versicherter.

Steuern
Wer in Deutschland ein Hauptwohnsitz besitzt und die Schweiz nur zu touristischen Zwecken besucht, wird man in der Schweiz als „Steuerausländer’“ behandelt, es fallen nur normale deutsche Steuern an.
Möchte man in der Schweiz auch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, benötigt neben der Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis. Wer in Deutschland über den Hauptwohnsitz verfügt und regelmäßig hin und her pendelt, wird als Grenzgänger betrachtet. Für diesen Fall existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern.

One Comment on “Zweitwohnsitz in der Schweiz – was man beim Wohnungskauf beachten sollte!”

  1. Vielen Dank für diese ausführliche Informationen. Mich interessiert auch was für eine Gesetzgebung in Österreich gilt.

    Schöne alpenländische Grüßen

    Svetlana

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