Wo sind Auslandsrentner steuerpflichtig? Einfach erklärt am Beispiel USA

Rainer HellsternRente im AuslandKommentar verfassen

2005 wurde in Deutschland die „nachgelagerte Besteuerung“eingeführt, so dass immer mehr Rentner hierzulande Steuern zahlen müssen. Auslandsrentner sind ebenfalls steuerpflichtig, doch hier kommt eine weitere Problemstellung hinzu, nämlich die Frage, in welchem Land sie überhaupt steuerpflichtig sind. Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) geschlossen, in denen geregelt wird, ob das Quellenland der Rente (also Deutschland), das neue Wohnsitzland (beispielsweise die USA) oder unter Umständen sogar beide Länder die Rente besteuern dürfen. Sofern Letzteres der Fall ist, können die Zahlungen in einem Land in der Regel im anderen angerechnet werden (Freistellungs- oder Anrechnungsmethode). Schließlich soll mittels DBA verhindert werden, dass die Bürger doppelt zur Kasse gebeten werden. DBAs sind komplexe internationale Verträge und leider alles andere als leicht verständlich. Daher möchte ich am Beispiel des DBA USA-Deutschland einen kleinen Einblick in die Thematik geben.

Wichtig: Zunächst klären, wo der Lebensmittelpunkt liegt

DBAs regeln die Besteuerung, wenn Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in einem Land liegen, die (Renten-)Einkünfte allerdings aus einem anderen Land stammen. Das hört sich zwar trivial an, doch der Teufel steckt im Detail. Es reicht nämlich nicht aus, nur den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Wer sich offiziell in Deutschland abmeldet, sich aber weiterhin mehr als 183 Tage pro Jahr (mehr als die Hälfte des Jahres) in Deutschland aufhält, wird von den hiesigen Steuerbehörden weiterhin als hier ansässig und damit als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen.

Beschränkt einkommenssteuerpflichtig
Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen. Wenn Sie darüber hinaus ausländische Einkünfte erzielen oder inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG genannt sind, bleiben diese bei der Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtiger außer Ansatz.

Quelle: Finanzamt Neubrandenburg / Stand Februar 2016

Beispiel: Ein bekannter Deutscher Tennisspieler hatte sich vor Jahren “offiziell” in Monaco angemeldet, allerdings mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland gelebt. Dafür wurde er in Deutschland der Steuerhinterziehung angeklagt und letztendlich auch verurteilt.

Welche Folgen hat die 183 Tage Regelung?

Temporäre Auslandsaufenthalte: Wer nur einen temporären Auslandsaufenthalt plant und beispielsweise jährlich drei Monate in Florida überwintert, behält den Lebensmittelpunkt in Deutschland und ist weiterhin unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig.

Dauerhafte Auswanderung: Beschränkt steuerpflichtig sind diejenigen Rentner, die den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen aber Renteneinkünfte aus Deutschland beziehen. Ob Deutschland (der Quellenstaat der Rente), der neue Wohnsitzstaat (beispielsweise die USA) oder beide das Besteuerungsrecht haben, richtet sich dann nach den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.

Das Doppelbesteuerungsabkommen

Wer den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen möchte, sollte einen Blick auf das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen werfen. Deutschland hat mit den meisten relevanten Ländern ein entsprechendes Abkommen geschlossen. Die DBAs sind online auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums zu finden.

Abkommen in Steuerbereich
Abkommen in Steuerbereich © Bundesministerium für Finanzen

Die Regelungen hinsichtlich Besteuerungsrecht können von DBA zu DBA höchst unterschiedlich ausfallen, so dass bei manchen DBAs das Quellenland, mal das Wohnsitzland und unter Umständen sogar beide Länder die Rente besteuern dürfen.

DBA am Beispiel USA

Das ursprüngliche DBA USA-Deutschland stammt aus dem Jahr 1989. Im Laufe der Jahre wurden allerdings diverse Änderungen daran vorgenommen. Im Folgenden habe ich einige Passagen kopiert, die auch die letzten Änderungen vom 1. Juni 2006 enthalten. Die Zuweisung der Besteuerungsrechte für Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbstständige Arbeit sowie Renten von Personen, die in den USA ansässig sind, richtet sich nach Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens.

Artikel 18: Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) können Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck “Renten“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird.
……

Hinweis: Die Systematik der Doppelbesteuerungsabkommen ist überwiegend ähnlich, da sie sich an dem Muster-DBA der OECD orientieren. Die Besteuerungsrechte für Ruhegehälter finden sich daher auch bei zahlreichen anderen Ländern im Artikel 18.

Nach dem Artikel 18 des DBA USA-Deutschland liegt das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter (u.a. gesetzliche Rente) beim Wohnsitzstaat. Personen mit Lebensmittelpunkt in den USA müssen die gesetzliche Rente dann nach den landesspezifischen Regeln in den USA versteuern. Bei einem ausschließlichen Wohnsitz in den USA verzichtet das Finanzamt in Deutschland laut Auskunft auf deren Website zudem auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Allerdings gibt es eine Ausnahme für den öffentlichen Dienst (Artikel 19 Öffentlicher Dienst). Bei Pensionen hat Deutschland (der Quellenstaat) weiterhin das Besteuerungsrecht.

Hinweis: Ich bin stets bemüht umfassende und sorgfältig aufgearbeitete Informationen anzubieten, kann aber keine Garantie auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität geben. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder an das für Auslandsrentner zuständige Finanzamt Neubrandenburg.

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