Die Türkei ist ein beliebtes Ziel für deutsche Auswanderer, Rentner und Langzeiturlauber. Im April 2014 haben sich allerdings die Visabestimmungen für längere Aufenthalte von mehr als 90 Tagen geändert. Was Auswanderer hinsichtlich Visum künftig zu beachten haben, erkläre ich im Folgenden:
90 Tage Aufenthalt ohne Visum
Deutsche Staatsbürger dürfen sich auch künftig ohne Visum bis zu 90 Tage pro Halbjahr in der Türkei aufhalten. Für viele, die nur in der Türkei überwintern möchten, ist dies bereits ausreichend. Zur Einreise ist lediglich der Reisepass oder der Personalausweis erforderlich. Nach 90 Tagen muss man aber spätestens wieder ausreisen und darf erst nach Ablauf von weiteren 90 Tagen wieder in die Türkei einreisen. Alternativ kann man die 90 Tage auch in mehrere Aufenthalte stückeln und mehrfach ein- und wieder ausreisen. Allerdings darf die Gesamtlänge des Aufenthalts pro Halbjahr von 90 Tagen nicht überschritten werden. Wer sich nicht an die Regelung hält, erhält 60 Monate Einreiseverbot für die Türkei!
Möchte man sich länger als 90 Tage in der Türkei aufhalten, benötigt man eine Aufenthaltserlaubnis. Seit April 2014 ist hierfür eine neue Regelung in Kraft getreten. Das türkische Innenministerium hat das entsprechende Gesetz auch in deutscher Sprache veröffentlicht: http://www.goc.gov.tr/files/files/YUKK_ALMANCA_BASKI_.pdf
Kurzfristige Aufenthaltserlaubnis für bis zu ein Jahr
Ist vor der Einreise bereits absehbar, dass der Aufenthalt in der Türkei die 90 Tage überschreiten wird, sollte bereits vor der Einreise die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Der entsprechende Visumantrag wird im Herkunftsland oder im Land des ständigen Wohnsitzes gestellt. In Deutschland ist hierfür die Türkische Botschaft oder eine der zahlreichen Auslandsvertretungen der Türkei zuständig (Artikel 21 – Seite 11). Adressen und Ansprechpartner sind auf der Website der Türkischen Botschaft in Berlin zu finden. Wer sich innerhalb der Türkei aufhält, kann in Ausnahmefällen die Aufenthaltserlaubnis beim zuständigen Landratsamt (Ausländerpolizei der jeweiligen Provinz) beantragen (Artikel 22 – Seite 12).
Wer kann die Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Im Gesetz werden verschiedene Personengruppen genannt: Dazu zählen beispielsweise Wissenschaftler/Forscher, Ausländer mit Immobilienbesitz in der Türkei, Touristen, Firmengründer, Studenten (z.B. Austauschjahr) und Sprachschüler. (Artikel 31 – Seite 15).
Für den Visumsantrag muss die Person auf Nachfrage das polizeiliche Führungszeugnis vorlegen. Außerdem muss die Person den Wohnsitz in der Türkei mitteilen (Artikel 32 – Seite 16). Laut Deutschem Konsulat in Antalya gestaltet sich die Anwendung des neuen Gesetzes bisher leider nicht einheitlich, insbesondere bei Themen Gebührenhöhe und Nachweis einer Krankenversicherung.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Die Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf des Jahres um ein weiteres Jahr verlängert werden (Idealerweise frühzeitig, 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis). Die Verlängerung kann bei den örtlichen Landratsämtern beantragt werden (Artikel 24 – Seite 13). Unter bestimmten Gründen wird die Verlängerung allerdings abgelehnt. Hat sich der Inhaber einer Kurzzeitaufenthaltserlaubnis im vorherigen Jahr länger als 120 Tage außerhalb der Türkei aufgehalten, dann ist die Verlängerung um ein weiteres Jahr nicht möglich (Artikel 33 – Seite 17).
Langfristige Aufenthaltserlaubnis
Wer seit achten Jahren ununterbrochen in der Türkei lebt, kann eine Daueraufenthaltserlaubnis beantragen. Personen mit einer Langfristigen Aufenthaltserlaubnis dürfen auch ohne zusätzliche Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit in der Türkei nachgehen.
Voraussetzungen (Artikel 43 – Seite 21/22):
- Mindestens acht Jahre Daueraufenthalt in der Türkei
- Man hat in den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe erhalten
- Der Lebensunterhalt ist gesichert (z.B. Rente). Man verfügt über ausreichend finanzielle Mittel für sich selbst und ggf. unterstützte Familienmitglieder
- Nachweis einer Krankenversicherung
- Man stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung / Sicherheit dar
3 Kommentare bei “Türkei Visum für Auswanderer, Rentner und Langzeiturlauber”
Leider nein.
Im gesamten Jahr darf maximal 90 Tage ein Aufenthalt stattfinden.
Ist man in einem Jahr länger als 245 nicht in der Türkei verfällt die Aufenthaltsgenehmigung und es darf keine neue ausgestellt werden. Das Ende für mich als Rentner in der Türkei. Maximal 90 Tage oder mindestens 246 Tage. Damit muss ich meine Wohnung aufgeben. Schade und Ade Türkei.. Viele von uns Rentnern müssen jetzt gehen.
Starkenkötter schreibt am 03.16.2016:
Leider nein……
Ich weiß nicht woher Sie diese Informationen haben. Ich bin Deutscher und habe deutsche Freunde die auch in 2016 wieder 2X für 90 Tage im Abstand von 3 Monaten ohne Visum in die Türkei gereist sind. Ich selber bleibe mit PKW und Visum für 6 Monate (Immobilie vorhanden)
Gruß, Jürgen
Hallo Herr Starkenkötter, danke für Ihre Interessanten Informationen. Ich (Türke) bin mit meiner Frau (Deutsche) vor kurzem in die Türkei gekommen. Wir sind über die 90/180 Regel informiert. An der Grenze hieß es sie hätte noch 24 Tage, ab dann wäre eine Strafe fällig, die grundsätzlich kein Problem wäre. Wir sind jetzt bereits über 24 Tage im Land. Meine Frage ist gibt es nur eine Strafe oder darf meine Frau tatsächlich 60 Monate nicht mehr ins Land kommen????
Vielen Dank
B. Eray