Riester-Rente im Ausland beziehen: Das gilt es zu beachten!

Rainer HellsternRente im AuslandKommentar verfassen

Rentner im Ausland © detailblick - Fotolia.com
Als Rentner im Ausland

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Zusatzrente, die sich speziell an Angestellte, Arbeiter und Beamte richtet und für Selbstständige nicht zugänglich ist. Wer neben der staatlichen Rente auch privat mittels Riestervertrag fürs Alter vorsorgen möchte, unterliegt allerdings einigen Einschränkungen beim Umzug ins Ausland. Grund hierfür sind die staatlichen Zulagen während der Ansparphase.

Die Riester-Rente im Überblick

Riester-Sparer erhalten während der Ansparphase staatliche Zulagen von 154 Euro jährlich. Eltern erhalten darüber hinaus weitere Kinderzulagen von 185 Euro pro Kind. Bis zu 2.100 Euro können zudem als Sonderausgabe bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.[1]
Für die Riester-Rente gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Während des aktiven Berufsleben/ Ansparphase wird die Riester Rente steuerlich gefördert. Daraus resultierende Renten werden in voller Höhe der Einkommenssteuer unterworfen.

Problemfall: Die Riester-Rente im Ausland

Bis 2010 mussten die erhaltenen Riester Zulagen und Steuervergünstigungen bei einer Auswanderung (Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland) komplett zurückgezahlt werden. Begründung war, dass Personen nach dem Wegzug nicht mehr der „unbeschränkten Steuerpflicht“ in Deutschland unterliegen und dadurch den Förderungsanspruch verlieren. Allerdings verstößt dies gegen das Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof[2] 2009 in einem Urteil festgestellt hat (Rechtssache C-269-07) .

Das EuGH-Urteil

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom  10. September 2009, Rechtsache C-269-07. Die Bundesrepublik Deutschland verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Gemeinschaft, sofern diese Vorschriften
a) Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Zulageberechtigung verweigern, wenn diese in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig* sind;
b) nicht zulassen, dass das geförderte Kapital für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus verwendet wird, sofern diese sich nicht in Deutschland befindet;
c) vorsehen, dass die Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zurückzuzahlen ist.

*unbeschränkt steuerpflichtig = natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Folgen des EuGH-Urteils

Seit dem Urteil können Rentner (und Arbeitnehmer) die erhaltene Riesterförderung behalten, wenn sie ins EU-Ausland umziehen und dadurch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland verlieren (Punkt c – EuGH Urteil). Diese Regelung findet aber nicht nur in der Europäischen Union Anwendung, sondern darüber hinaus auch in Ländern wie Island oder Norwegen, die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, aber kein EU-Mitglied sind. Pech haben allerdings alle Auswanderer, die ihren Wohnsitz in ein Land außerhalb der Europäischen Union / EWR verlegen möchten. Zu nennen sind hier beispielsweise die USA, die Schweiz oder Thailand. Riester-Sparer müssen dann die staatlichen Zulagen und ggf. auch die Steuervorteile zurückzahlen.

Wohn-Riester
Während der Ansparphase ist auch die Riesterförderung für eine selbst genutzte Immobilie im EU-Ausland ist möglich, allerdings nur, solange ein Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet und dort rentenversichert ist. (Punkt b – EuGH Urteil)

[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Riester-Rente#H.C3.B6he_der_Altersvorsorgezulage

[2] http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/MagazinSozialesFamilieBildung/080/t2-riester-foederung-kuenftig-auch-bei-wohnsitz-im-ausland.html

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